Wer trägt die Kosten?Als Vertragspartner aller Pflege- und Krankenkassen können wir direkt mit allen Kostenträgern abrechnen. Es gibt i.d.R. folgende Kostenträger:
Alle Pflegeeinrichtungen (§ 71 SGB XI) sind gem. § 113 SGB XI (vorher § 80 SGB XI)verpflichtet, Ihren individuellen Pflegebedarf zu ermitteln und Sie ausführlich darüber zu informieren! Bitte bedenken Sie dabei, dass der individuelle Pflegebedarf für jeden einzelnen Menschen im Rahmen der Anamnese und Pflegeplanung ermittelt werden muss. Jeder Mensch ist verschieden und Sie sollten sich Ihren Bedarf erläutern lassen. Achten Sie bei Ihrer Bedarfsermitttlung darauf, dass Sie nicht mit einem Kostenvoranschlag in die Irre geführt werden. Die soziale Pflegeversicherung kann nur einen geringen Anteil Ihres individuellen Pflegebedarfes abdecken! Die Pflegeversicherung als Kostenträger:Die soziale Pflegeversicherung ist als "Teilkaskoversicherung" konzipiert. Die Versicherten der Pflegeversicherung erhalten in der ambulanten Pflege sog. "Sachleistungen" (§ 36 SGB XI) durch zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 71 SGB XI Abs. 1) oder nicht kostendeckende Geldleistungen im Rahmen des sog. Pflegegeldes ( § 37 SGB XI). Die Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der im Rahmen einer Begutachtung den Grad der Pflegebedürftigkeit feststellt. geht i.d.R. ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit voraus. Sollten Sie im Krankenhaus liegen, sollte sofort ein Antrag gem. § 18 Abs 3 SGB XI an Ihre Pflegekasse ergehen Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass die Pflegeversicherung nicht als eine Vollkaskoversicherung gedacht ist, d. h. sie deckt den sog. überschießenden Bedarf den der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung MdK festgestellt hat, nicht ab. Im Klartext: Sie haben eine Versorgungslücke!
Ein Beispiel: Pflegestufe I "Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Gesamtkosten der Pflege zu decken, muss der Differenzbetrag entweder durch Eigenmittel der Pflegebedürftigen oder ergänzende Sozialhilfe getragen werden." Die Krankenkasse als Kostenträger:Geht es um Leistungen der Behandlungspflege (z.B. eine Insulingabe, die Verabreichung von Medikamenten etc.) oder um eine "Krankenhausvermeidungspflege", die durch den Arzt verordnet werden, so übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten. Neben der eigentlichen Rechnung erstellen wir einen Leistungsnachweis, in dem alle durchgeführten Pflegemaßnahmen festgehalten und von der jeweiligen Pflegekraft abgezeichnet werden. Der Leistungsnachweis wird von Ihnen oder Ihren Angehörigen abgezeichnet und mit der Rechnung an die Kasse geschickt. Dasselbe gilt für Leistungen aus dem Bereich der Behandlungs- und der Krankenhausvermeidungspflege. Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff SGB XIIEs besteht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff SGB XII beim zuständigen Amt zu stellen. Hierbei spielen die eigenen Vermögensverhältnisse eine Rolle: Die Vermögensgrenze nach § 81 BSHG liegt für Alleinstehende bei 2.600 € und für Ehepaare bei 3.214 €. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung! BeihilfeFalls sie beihilfeberechtigt sind, erstellen wir Ihnen eine anteilige
Privatrechnung, die Sie bei Ihrer Beihilfestelle einreichen können. Zudem helfen
wir Ihnen bei der Antragstellung für die Beihilfe. Wenn es keinen Kostenträger gibt?Sprechen Sie uns einfach vor Ort an oder besuchen Sie uns auf eine Tasse Kaffee! ![]() |